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Amtsgericht München

- Ermittlungsrichter -

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                                                                                                                                S/AL 4675

                                                                                                                                28.07.2005

 

I Gs 6652/05

Aktenzeichen StA München I: - 113 Js 11045/05 -

 

In dem Ermittlungsverfahren

 

gegen

 

Hans-Dietrich Nikolaus Brauns, geb. 04.11.1971

 

 

lege ich gegen den Beschluss des AG München vom 14.06.2005

 

Beschwerde

 

ein.

 

Begründung:

 

Die richterliche Bestätigung der durch die Staatsanwaltschaft bewirkten Beschlagnahme der im Beschluss im Einzelnen aufgeführten Gegenstände ist rechtswidrig, da eine derart umfangreiche Beschlagnahme des gesamten auf Computer gespeichertem Arbeitsmateriales sowie der Aufzeichnungen des als Journalist tätigen Beschuldigten weder im Hinblick auf den Ermittlungszweck erforderlich war und auch unverhältnismäßig ist.

Grundsätzlich ist bei der Beschlagnahme von Gegenständen ebenso wie bei der Durchsuchung von Räumen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist jeweils eine Abwägung zu treffen, die die Schwere der Straftat und die Stärke des Tatverdachts, aber auch die Erforderlichkeit der Maßnahme berücksichtigt (Pfeiffer, StPO, Vorbemerkung § 94).

Durch die Beschlagnahme eines Computers, eines Laptops, von 4 CDs, 4 Disketten, eines USB-Sticks sowie von 3 Notizbücher und weiteren Aufzeichnungen wurde praktisch der gesamte Datenbestand des Betroffenen, der als freier Journalist tätig ist, beschlagnahmt. Dies greift in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 -).

 

1)

Nach § 94 StPO können Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt werden. Die Eingriffsgrundlage steht unter der strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck.

„Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidung im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht … Eine Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche Grundlage. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind.“ (BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 -; Rand-Nr. 104).

 

Aus dem am 03.06.2005 dem Beschuldigten ausgehändigten Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht ergibt sich, dass gegen ihn nach § 124, § 124a StGB, also wegen eines schweren Hausfriedenbruches und eines besonders schweren Fall des Landfriedenbruches ermittelt wird. Im Beschluss vom 14.06.2005 ist hiervon keine Rede mehr, vielmehr soll der Beschuldigte an einer versuchten gefährlichen Köperverletzung beteiligt gewesen sein. Schon hieraus ergibt sich, dass die Polizei offensichtlich „ins Blaue“ ermittelt und die Beschlagnahme praktisch des gesamten Datenbestandes des Beschuldigten nicht der Verfolgung einer konkreten Straftat dient, vielmehr das politische Umfeld des Betroffenen ausgeforscht werden soll. Es ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich, in wie weit aus den auf Datenträgern gespeicherten Aufzeichnungen des Betroffenen noch aus seinen handschriftlichen Aufzeichnungen sich auch nur theoretisch ergeben kann, dass der Betroffenen Täter oder Mittäter eines Hausfriedenbruches, einer gefährlicher Körperverletzung oder gar eines Landfriedensbruches sei. Selbst wenn die Annahmen der Polizei zutreffen würden, der Beschuldigte hätte die später festgenommenen Personen angestiftet angeleitet oder in sonstiger Weise motiviert so ist die Idee, dass hierüber schriftliche Aufzeichnungen auf Notizen oder auf Datenträgern bestehen absurd und abwegig. Von daher ist auch nicht nachvollziehbar, woraus sich die dringenden Gründe für die Annahme ergeben, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände vorliegen würden. Es wurde jedenfalls nicht behauptet, dass der Computer als Wurfgeschoss und die Notizbücher als Waffe verwendet wurden.

 

Bei der Ziehung von Kopien wurde dem Betroffenen durch die auswertenden Polizeibeamten mitgeteilt, dass Computer und CDs nach folgenden Schlüsselwörtern durchsucht werden sollen: „Nazis, Rechte, Nazipleite, Rote Hilfe, SDAJ, SAM, Indymedia“.

Auch dies spricht dafür, dass die Ermittlungsbehörden hier in unzulässiger Weise Ausforschungsbeweise über die politische und journalistische Tätigkeit des Betroffenen erheben, die jedoch in keinem konkreten Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat bestehen. Hierbei ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine Doktor-Arbeit über die Geschichte der Roten Hilfe geschrieben hat und diese in einem umfangreichen Buch beim Pahhl-Rugestein Verlag veröffentlicht wurde. Zusammengefasst bleibt also festzuhalten, dass die Beschlagnahme sämtlicher Aufzeichnungen und der Aufzeichnung in elektronischer Form weder vom Ermittlungszweck gedeckt ist noch zur Sicherung von Beweismitteln geeignet war. Die Beschlagnahme ist daher schon aus diesem Grunde aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände sind herauszugeben.

 

2)

Die Beschlagnahme in diesem Umfang verletzt auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie bereits oben ausgeführt liegt ein Eingriff in die Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Die Sicherstellung u. Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf gesicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks erfolgsversprechend sein, vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat auch erforderlich sein. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden. Die Beschlagnahme sämtlicher Datenbestände des Betroffenen ist unverhältnismäßig, er ist damit in seiner beruflichen Freiheit eingeschränkt auch wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, teilweise Kopien zu fertigen. Das BVerfG hat in der jüngsten Entscheidung vom 12.04.2005 erneut darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob ein so umfassender Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt. Vorliegend hätte eine Abwägung der dem Betroffenen konkret vorgeworfenen Straftaten ergeben müssen, dass die Beschlagnahme sämtlicher Datenbestände absolut unverhältnismäßig ist und ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt.

 

Auch aus diesem Grunde ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

 

 

 

 

Rechtsanwalt Sack