RAe Sack & Keysers ab 01.07.05: NEUE ADRESSE! Schwanthalerstr. 12/3. Stock 80336 München
Amtsgericht
München
-
Ermittlungsrichter -
Nymphenburger
Str. 16
80335
München
28.07.2005
I Gs 6652/05
Aktenzeichen StA München I:
- 113 Js 11045/05 -
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Hans-Dietrich Nikolaus Brauns, geb. 04.11.1971
lege ich gegen den Beschluss
des AG München vom 14.06.2005
Beschwerde
ein.
Begründung:
Die richterliche Bestätigung
der durch die Staatsanwaltschaft bewirkten Beschlagnahme der im Beschluss im
Einzelnen aufgeführten Gegenstände ist rechtswidrig, da eine derart
umfangreiche Beschlagnahme des gesamten auf Computer gespeichertem
Arbeitsmateriales sowie der Aufzeichnungen des als Journalist tätigen
Beschuldigten weder im Hinblick auf den Ermittlungszweck erforderlich war und
auch unverhältnismäßig ist.
Grundsätzlich ist bei der
Beschlagnahme von Gegenständen ebenso wie bei der Durchsuchung von Räumen der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Es ist jeweils eine Abwägung zu
treffen, die die Schwere der Straftat und die Stärke des Tatverdachts, aber
auch die Erforderlichkeit der Maßnahme berücksichtigt (Pfeiffer, StPO,
Vorbemerkung § 94).
Durch die Beschlagnahme
eines Computers, eines Laptops, von 4 CDs, 4 Disketten, eines USB-Sticks sowie
von 3 Notizbücher und weiteren Aufzeichnungen wurde praktisch der gesamte
Datenbestand des Betroffenen, der als freier Journalist tätig ist,
beschlagnahmt. Dies greift in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung Art. 1
Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (BVerfG,
Beschluss vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 -).
1)
Nach § 94 StPO können
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
können, in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sichergestellt werden. Die
Eingriffsgrundlage steht unter der strengen Begrenzung auf den
Ermittlungszweck.
„Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies
zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidung im Hinblick auf die in Frage
stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und
Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht … Eine
Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche Grundlage.
Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte
und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der
Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung
sind.“
(BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02 -; Rand-Nr. 104).
Aus dem am 03.06.2005 dem
Beschuldigten ausgehändigten Durchsuchungs- und Sicherstellungsbericht ergibt
sich, dass gegen ihn nach § 124, § 124a StGB, also wegen eines schweren
Hausfriedenbruches und eines besonders schweren Fall des Landfriedenbruches
ermittelt wird. Im Beschluss vom 14.06.2005 ist hiervon keine Rede mehr,
vielmehr soll der Beschuldigte an einer versuchten gefährlichen Köperverletzung
beteiligt gewesen sein. Schon hieraus ergibt sich, dass die Polizei
offensichtlich „ins Blaue“ ermittelt und die Beschlagnahme praktisch des gesamten
Datenbestandes des Beschuldigten nicht der Verfolgung einer konkreten Straftat
dient, vielmehr das politische Umfeld des Betroffenen ausgeforscht werden soll.
Es ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich, in wie weit aus den auf
Datenträgern gespeicherten Aufzeichnungen des Betroffenen noch aus seinen
handschriftlichen Aufzeichnungen sich auch nur theoretisch ergeben kann, dass
der Betroffenen Täter oder Mittäter eines Hausfriedenbruches, einer
gefährlicher Körperverletzung oder gar eines Landfriedensbruches sei. Selbst
wenn die Annahmen der Polizei zutreffen würden, der Beschuldigte hätte die
später festgenommenen Personen angestiftet angeleitet oder in sonstiger Weise
motiviert so ist die Idee, dass hierüber schriftliche Aufzeichnungen auf
Notizen oder auf Datenträgern bestehen absurd und abwegig. Von daher ist auch
nicht nachvollziehbar, woraus sich die dringenden Gründe für die Annahme
ergeben, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der
Gegenstände vorliegen würden. Es wurde jedenfalls nicht behauptet, dass der
Computer als Wurfgeschoss und die Notizbücher als Waffe verwendet wurden.
Bei der Ziehung von Kopien
wurde dem Betroffenen durch die auswertenden Polizeibeamten mitgeteilt, dass
Computer und CDs nach folgenden Schlüsselwörtern durchsucht werden sollen: „Nazis, Rechte, Nazipleite, Rote Hilfe,
SDAJ, SAM, Indymedia“.
Auch dies spricht dafür,
dass die Ermittlungsbehörden hier in unzulässiger Weise Ausforschungsbeweise
über die politische und journalistische Tätigkeit des Betroffenen erheben, die
jedoch in keinem konkreten Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat bestehen.
Hierbei ist anzumerken, dass der Beschuldigte seine Doktor-Arbeit über die
Geschichte der Roten Hilfe geschrieben hat und diese in einem umfangreichen
Buch beim Pahhl-Rugestein Verlag veröffentlicht wurde. Zusammengefasst bleibt
also festzuhalten, dass die Beschlagnahme sämtlicher Aufzeichnungen und der
Aufzeichnung in elektronischer Form weder vom Ermittlungszweck gedeckt ist noch
zur Sicherung von Beweismitteln geeignet war. Die Beschlagnahme ist daher schon
aus diesem Grunde aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände sind
herauszugeben.
2)
Die Beschlagnahme in diesem
Umfang verletzt auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wie bereits oben
ausgeführt liegt ein Eingriff in die Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art.
1 Abs. 1 GG vor. Die Sicherstellung u. Beschlagnahme von Datenträgern und der
darauf gesicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen
Strafverfolgungszwecks erfolgsversprechend sein, vor allem muss gerade die zu
überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat auch
erforderlich sein. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein
angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden
Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden. Die Beschlagnahme
sämtlicher Datenbestände des Betroffenen ist unverhältnismäßig, er ist damit in
seiner beruflichen Freiheit eingeschränkt auch wenn ihm die Möglichkeit gegeben
wurde, teilweise Kopien zu fertigen. Das BVerfG hat in der jüngsten
Entscheidung vom 12.04.2005 erneut darauf hingewiesen, dass in jedem Einzelfall
geprüft werden muss, ob ein so umfassender Datenzugriff dem Übermaßverbot
Rechnung trägt. Vorliegend hätte eine Abwägung der dem Betroffenen konkret
vorgeworfenen Straftaten ergeben müssen, dass die Beschlagnahme sämtlicher
Datenbestände absolut unverhältnismäßig ist und ein Eingriff in die Grundrechte
des Beschwerdeführers darstellt.
Auch aus diesem Grunde ist
die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
Rechtsanwalt Sack